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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Schulgeld für Schule im Ausland: Chance auf Musterprozess beim BFH verpasst

    | Zahlen Sie Schulgeld, dürfen Sie 30 Prozent davon unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen. Maximal genehmigt der Gesetzgeber 5.000 Euro pro Jahr und Kind. Ob eine Schule die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt, teilt u. a. die Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) mit. Sie ist auch gefordert, wenn Ihr Kind eine Auslandsschule besucht. Ein Fall vor dem FG Köln hätte die Chance gehabt, dass der BFH sich grundlegend zu dem Themenkomplex äußert. Leider hat der Steuerzahler die vom FG zugelassene Revision nicht eingelegt. |

    Der aktuelle Streitfall vor dem FG Köln

    In dem Fall vor dem FG Köln ging es um Schulgeld für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos. Der Steuerzahler und seine Ehefrau lebten bis einschließlich 2017 in Malaysia, da er in Asien beruflich tätig war. In der Einkommensteuererklärung für 2017 machte er Schulgeldzahlungen für seine Tochter in Höhe von 3.668 Euro als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Die Tochter wohnte ganzjährig in der Demokratischen Volkrepublik Laos und besuchte dort eine internationale Schule, die vom Erziehungsministerium der Demokratischen Volkrepublik Laos lizensiert ist, nach britischen Cambridge Schulsystem lehrt und insofern dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgt.

     

    Das Finanzamt hatte das Schulgeld nicht als Sonderausgaben anerkannt. Es begründete das damit, dass es sich nicht um eine anerkannte europäische Schule i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele. Mit ihrem Einspruch hatte der Steuerzahler u. a. geltend gemacht, dass die Schule einen vergleichbaren Abschluss (IPC, IGCSE) vermittle. Zugleich verwies er auf eine Bescheinigung der Bezirksregierung Köln, in der bestätigt war, dass der Schulbesuch an der Schule zu einem in Deutschland anerkannten Schulabschluss führen könne, der einer deutschen Fachoberschulreife bzw. mindestens einem Hauptschulabschluss gleichwertig sei. Da das Finanzamt nicht umstimmte, ging der Fall vor Gericht.

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