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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    RV-Beiträge trotz steuerfreier Auslandseinkünfte abzugsfähig

    | Erzielt ein Arbeitnehmer während eines Auslandseinsatzes steuerfreien Arbeitslohn, der in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss das Finanzamt freiwillig gezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben anerkennen. Das hat das FG Köln gegen die Praxis der Finanzämter entschieden. Diese verweigern den Sonderausgabenabzug bisher bei Vorsorgeaufwendungen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. |

     

    Nach Auffassung des FG ist ein Abzugsverbot aber nur gerechtfertigt, wenn beide Positionen - also Einnahmen und Ausgaben - durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Weil es sich bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nicht um Pflichtbeiträge gehandelt habe, sondern um freiwillige Beitragszahlungen, greife das Abzugsverbot hier nicht (FG Köln, Urteil vom 4.6.2014, Az. 4 K 3168/13; Abruf-Nr. 142663).

     

    Wichtig | Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Bei Redaktionsschluss war aber noch nicht bekannt, ob das Finanzamt diese auch eingelegt hat.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 2 | ID 42940861

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