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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Private Hochschule: Studiengebühren sind nicht abziehbar

    | Schulgeld, das Sie für ein Kind zahlen, das an einer privaten Hochschule studiert, können Sie nicht als Sonderausgaben abziehen. Der Sonderausgabenabzug wird nur für allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen gewährt. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Hintergrund | Schulgelder für den Besuch einer Privatschule sind in Höhe von 30 Prozent, maximal 5.000 Euro je Kind und Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Begünstigt sind Zahlungen an allgemeinbildende und „berufsausbildende“ Schulen. Es muss sich also um Privatschulen handeln, deren Schulbesuch zu einem anerkannten Schul- oder „Berufsabschluss“ führt. Der Studiengang „Bachelor of Science“ an einer privaten Fachhochschule ist kein anerkannter Berufsabschluss (BFH, Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 32/15, Abruf-Nr. 199881).

     

    Wichtig | Die Eltern wollten das Schulgeld ersatzweise als außergewöhnliche Belastung (Unterhaltsleistung) nach § 33a EStG absetzen. Auch das lehnte der BFH ab. Von § 33a EStG werden nur Unterhaltskosten erfasst, die einem außergewöhnlichen Bedarf dienen, der über den üblichen Lebensunterhalt hinausgeht, z. B. einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 6 | ID 45164999

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