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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Neu beim BFH: Sind Zahlungen an den Förderverein einer Schule „Schulgeld“?

    | Eltern, die Zahlungen an einen Förderverein leisten, der die Gelder wiederum an einen Schulträger zur Finanzierung der Schule weiterleitet, die die eigenen Kinder besuchen, dürfen sich freuen: Die Zahlungen stellen Schulgeld i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar ‒ und sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Auffassung vertritt zumindest das FG Münster. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

     

    Um diesen Fall ging es beim FG Münster

    Im konkreten Fall hatten die beiden Kinder der zusammen veranlagten Eltern eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung besucht. Die Eltern zahlten insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein. Laut Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien.

     

    Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule.

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