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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Musterprozess zu Beitragsrückerstattungen aus der PKV

    | Wer mit dem Finanzamt streitet, weil dieses Beitragsrückerstattungen zur privaten Krankenversicherung für das Jahr 2009 von den Sonderausgaben des Jahres 2010 abgezogen hat, kann sich auf einen Musterprozess vor dem FG Hessen berufen. |

     

    Hintergrund | Beitragszahlungen zur Basis-Krankenversicherung dürfen erst seit 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Im Jahr 2009 haben sich diese Beitragszahlungen dagegen wegen einer Höchstbetragsberechnung kaum steuersparend ausgewirkt. Darum kommt die Verrechnung der Beitragsrückerstattung aus 2009 mit Sonderausgaben des Jahres 2010 einer Verrechnung zwischen „Äpfel und Birnen“ gleich. In dem Musterprozess vor dem FG Hessen (Az. 5 K 1116/12) soll jetzt geklärt werden, ob diese fragwürdige Verrechnung rechtmäßig ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Haben Sie im Jahr 2010 oder 2011 Beitragsrückerstattungen für 2009 aus der privaten Krankenversicherung erhalten, sollten Sie gegen die Saldierung der Sonderausgaben Einspruch einlegen. Beantragen Sie, dass das Finanzamt stattdessen die Sonderausgaben des Jahres 2009 kürzt - sprich den Steuerbescheid 2009 ändert. Lehnt das Finanzamt ein Ruhen des Einspruchsverfahrens ab, bitten Sie bis zu einer Entscheidung des FG Hessen um vorläufige Zurückstellung der Bearbeitung Ihres Einspruchs.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 1 | ID 34351890

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