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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Familienfreundliches BMF gibt BFH kontra

    | Eltern dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ein Kind zahlt, für das die Eltern noch Kindergeld beziehen, wie eigene Sonderausgaben geltend machen. Dieses Steuersparmodell im Familienverbund war durch eine BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 ernsthaft in Frage gestellt worden. Jetzt hat das BMF Stellung bezogen. Seine Antwort: Das elternunfreundliche BFH-Urteil ist nur im entschiedenen Fall anzuwenden. Erfahren Sie deshalb, wie Sie das Steuersparmodell in § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG weiter für sich nutzen. |

    Die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug für Eltern

    Seit 2010 dürfen Eltern auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder, für die sie noch Kindergeld beziehen, in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG). Das gilt auch, wenn das Kind erwerbstätig ist (Versicherungsnehmer) und sein Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehält.

    Das ungünstige BFH-Urteil aus dem Jahr 2018

    Der BFH hat jetzt im Jahr 2018 die Hürden für die Nutzung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG erhöht. Danach soll der Sonderausgabenabzug nur noch dann gewährt werden, wenn die Eltern mit den Beiträgen des Kindes tatsächlich wirtschaftlich belastet waren. Sind die KV-Beiträge vom Arbeitslohn des Kindes abgezogen und direkt an die Krankenkasse abgeführt worden, müssen die Eltern dem Kind Barunterhalt geleistet haben (BFH, Urteil vom 13.03.2019, Az. X R 25/15, Abruf-Nr. 204849; SSP 11/2018, Seite 8 und 12/2018, Seite 7.)

     

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