· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: BFH hält an „Haushaltszugehörigkeit“ fest
Eltern können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Kompliziert wird es, wenn sich Eltern trennen und sie sich die Kosten für die Kinderbetreuung teilen. Wer hat dann wann und wie Anspruch auf den Sonderausgabenabzug? Dazu gibt es neue BFH-Rechtsprechung, die leider zum Nachteil der Eltern ausgefallen ist, auch wenn der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Haushaltszugehörigkeit-Kriteriums in § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG geäußert hat.
Die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug
Betreuen Sie Ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können Sie die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen. Das regelt § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Damit das Finanzamt Ihre Kinderbetreuungskosten anerkennt, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG):
- 1. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
- 2. Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören.
- 3. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- 4. Sie müssen eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt haben.
Liegen die Voraussetzungen vor, können Sie die Kosten als Sonderausgaben absetzen. Jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur zu 2/3 und mit max. 4.000 Euro pro Jahr und Kind (nicht pro Elternteil).
Der Abzug bei getrennten Eltern
Besonderheiten gelten bei getrennt lebenden Eltern, die keine Zusammenveranlagung beantragen können:
Streitfrage 1: „Kind-gehört-zum-Haushalt“-Kriterium verfassungsgemäß?
Bei Streitfrage 1 geht es darum, ob auch derjenige Elternteil Kinderbetreuungskosten geltend machen kann, der die Voraussetzung „Kind gehört zum Haushalt“ nicht erfüllt, aber effektiv Aufwendungen für die Betreuung des gemeinsamen Kindes trägt bzw. getragen hat. Hier sieht die Rechtsprechungslage wie folgt aus:
- BFH, Urteil vom 11.05.2023, Az. III R 9/22, Abruf-Nr. 236246: In der Entscheidung hat der BFH die Auffassung vertreten, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bzw. Förderung beruht. Er hat deshalb einem Vater, der mit 299 Euro die Hälfte der Kosten für den Besuch des Kindergartens und des Schulhorts getragen hatte, den Sonderausgabenabzug verwehrt, weil bei ihm die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG nicht erfüllt waren. Dem Sonderausgabenabzug stand entgegen, dass die Tochter im Streitjahr allein zum Haushalt der Mutter gehörte.
- Neu (BFH, Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23, Abruf-Nr. 252262): „Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt. Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind.
- Wichtig: Interessant an der Entscheidung ist, dass der BFH durchaus Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung hat. Dies hat er wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Der Senat ist zwar nicht davon überzeugt, dass die Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz 2018 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten auch in der vorliegenden Fallkonstellation in vollem Umfang verfassungsgemäß ist, er ist aber ebenso wenig davon überzeugt, dass sie verfassungswidrig ist. Infolgedessen liegen die Voraussetzungen für eine konkrete Normenkontrolle beziehungsweise die Vorlage an das BVerfG nicht vor. Für mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zweifelhaft erachtet es der Senat, wenn das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil beziehungsweise bei einer Gesamtbetrachtung nicht bis zu der verfassungsrechtlich zulässigen Kappungsgrenze (s. dazu c) als Sonderausgaben abzugsfähig sind, obgleich den jeweiligen BEA-Freibetrag übersteigende Aufwendungen für die Kinderbetreuung von den Eltern getragen wurden. Da es jedoch nach wie vor gute Gründe gibt, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt. Denn die Notwendigkeit einer externen Kinderbetreuung besteht in erster Linie bei dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und der durch die Kinderbetreuung zum Beispiel die Möglichkeit bekommt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.“
Streitfrage 2: Abzug beim „paritätischen Wechselmodell“?
Vom „paritätischen Wechselmodell“ ist die Rede, wenn ein Kind gleichwertig in jedem Haushalt eines Elternpaars aufgenommen ist, das nicht miteinander verheiratet ist.
Über den steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten in solchen Fällen hat der BFH wie folgt entschieden. Erfüllen bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG, ist für die Entscheidung, wem dieser zusteht, grundsätzlich vorrangig den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll. Treffen die Berechtigten keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird. Das war hier die Mutter (BFH, Urteil vom 10.07.2024, Az. III R 1/22, Abruf-Nr. 244198).