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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Crowdfunding und das Spendenrecht: BMF klärt Voraussetzungen für Abzug als Sonderausgaben

    | Crowdfunding hat sich in vielen Lebensbereichen als Finanzierungsalternative zum klassischen Bankdarlehen etabliert. In der Praxis stellt sich die Frage, ob die Zahlungen beim Crowdfunding wie Spenden als Sonderausgaben abziehbar sein können. Die Antwort aus dem BMF lautet: „In bestimmten Fällen ja“. |

    Darum geht es beim Crowdfunding

    Crowdfunding bezeichnet eine Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die es ermöglichen, dass sich viele Personen (die „Crowd“) beteiligen. Dabei stellt der Projektveranstalter geplante Projekte oder zu entwickelnde Produkte auf einer Internetplattform vor und versucht, dafür gezielt Gelder einzuwerben, um ein ‒ häufig festes ‒ Finanzierungziel zu erreichen.

     

    Finanzämter haben häufig Steuererklärungen bekommen, in denen solche Zahlungen an Crowdfunding-Initiatoren als Sonderausgaben (Spenden) geltend gemacht wurden. Ob und unter welchen Voraussetzungen das funktioniert, hat das BMF jetzt geklärt. Es gilt Folgendes (BMF, Schreiben vom 15.12.2017, Az. IV C 4 ‒ S 2223/17/10001, Abruf-Nr. 198757):

     

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