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  • 25.09.2026 · Nachricht · Sonderausgaben

    Beim BFH: Können einzelveranlagte (Ex-)Ehegatten schon im Trennungsjahr das Realsplitting wählen?

    Nach einer Trennung oder Scheidung fließt häufig Unterhalt vom besserverdienenden zum wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Steuerlich muss dieser Unterhalt nicht folgenlos bleiben. Mit dem sog. Realsplitting kann der Zahlende Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen. Der Empfänger muss die Zahlungen dafür als sonstige Einkünfte versteuern. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob (Ex-)Ehegatten das Realsplitting schon im Trennungsjahr wählen können.