· Fachbeitrag · Scheidung
Die Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche: Vorsicht Steuerfalle!
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Eine Ehe kann zu finanziellen Risiken führen. Wird sie nämlich geschieden, gehen damit oft Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt und die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats einher. Um das zu verhindern, wird manchmal bereits vor der Ehe vertraglich vereinbart, dass ein Ehegatte für den Verzicht auf seine nachehelichen Ansprüche eine Pauschalabfindung erhält. Das Problem: Diese Pauschalabfindung unterliegt ‒ wie der BFH jüngst entschied ‒ der ungeliebten Schenkungsteuer. SSP klärt auf und bietet eine Gestaltungsoption. |
Der Musterfall vor dem BFH
In dem Fall, der dem BFH zur Entscheidung vorlag, hatte ein Mann mit seiner späteren Ehefrau vor der Ehe einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlosssen. Darin wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Mannes sofort wieder ausgeschlossen. Auch ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen und es wurde wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt genauso verzichtet wie auf einen Anspruch auf Hausratsteilung. Im Gegenzug verpflichtete sich der Mann, seiner Ehefrau insgesamt sechs Mio. Euro zu zahlen. Für den Fall, dass das Finanzamt Schenkungsteuer festsetzen sollte, hatte diese vertraglich der Mann zu übernehmen. Die Zahlung der vertraglichen Verpflichtung erfolgte nach der Eheschließung durch die Übertragung eines Hausgrundstücks.
Die vom Finanzamt aufgedeckte Steuerfalle
Das Finanzamt beurteilte die Immobilienübertragung als Schenkung ohne Gegenleistung und ermittelte für das Grundstück einen Grundbesitzwert von 3.990.000 Euro. Hinzu kam die darauf entfallende Schenkungsteuer von im Streitfall 699.700 Euro (sog. „Bruttierung“). Unterm Strich belief sich der Gesamtwert der Zuwendung damit auf 4.689.770 Euro. Für diesen Betrag setzte das Finanzamt Schenkungsteuer von 832.713 Euro fest. Zu Recht?
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