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  • · Fachbeitrag · Rentenbesteuerung

    BFH bestätigt ungünstige Praxis bei Rentennachzahlungen

    | Der BFH hat in vier Urteilen für Klarheit bei der Besteuerung von nachträglichen Rentennachzahlungen und Erwerbsminderungsrenten gesorgt. Alle Urteile fielen leider zu Ungunsten der Rentner aus. |

     

    • Kein Ertragsanteil für Rentennachzahlung ab 2005: Erhalten Rentner ab 2005 wegen eines Gerichtsverfahrens oder fehlerhaften Rentenbescheiden eine Nachzahlung für die Jahre bis 2004, greift bei Besteuerung nicht der günstige Ertragsanteil. Die Rentennachzahlungen sind stets mit 50 Prozent zu versteuern (BFH, Urteil vom 13.4.2011, Az: X R 1/10; Abruf-Nr. 112595).
    • Kein Ertragsanteil bei Erwerbsminderungsrenten: Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die bereits vor 2005 genehmigt wurden, sind ab 2005 mit dem 50-prozentigen Besteuerungsanteil steuerpflichtig und nicht mehr mit dem Ertragsanteil (BFH, Urteile vom 13.4.2011, Az: X R 54/09; Abruf-Nr. 112596 sowie X R 19/09 und X R 33/09).
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 3 | ID 28642110

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