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  • 30.10.2026 · Nachricht · Reisekosten

    Lotsenrevier ist keine Betriebsstätte – Seelotsen können tatsächliche Fahrtkosten steuerlich geltend machen

    Selbstständige können betrieblich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe abziehen, wenn die Fahrten nicht zwischen Wohnung und Betriebsstätte i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG erfolgen. Ein räumlich ausgedehntes Tätigkeitsgebiet genügt nicht für die Annahme einer Betriebsstätte. Das hat der BFH zugunsten eines Seelotsen entschieden und damit seine Rechtsprechung zur großräumigen Betriebsstätte aufgegeben.