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  • · Fachbeitrag · Nebenberufliche Übungsleiter

    FG Rheinland-Pfalz erkennt Verluste aus nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit an

    | Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dürfen Übungsleiter Verluste aus einer Übungsleitertätigkeit auch dann steuermindernd geltend machen, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen. Damit können viele Übungsleiter trotz steuerfreier Einkünfte effektiv Steuern sparen. |

    Der steuerliche Hintergrund

    Für nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen gilt ein Freibetrag von 2.100 Euro (§ 3 Nummer 26 EStG). Oft fallen im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit auch Kosten an (zum Beispiel Fahrtkosten, Unterrichtsmaterialien oder Verpflegungsmehraufwand). Die Finanzverwaltung vertritt für den Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben folgende Auffassung:

     

    Fall 1: Einnahmen übersteigen Übungsleiterfreibetrag

    Übersteigen Ihre Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag, konnten Sie Aufwendungen schon bisher geltend machen, soweit diese Ihre Einnahmen übersteigen (§ 3 Nummer 26 Satz 2 EStG).

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