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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Zuschuss zu Mahlzeiten und Essensmarken: So machen es alle Beteiligten steuerlich optimal

    | Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich darauf verständigt, unter welchen Voraussetzungen Zuschüsse an Arbeitnehmer zu Mahlzeiten lohnsteuerlich nur mit dem Sachbezugswert zu erfassen sind. SSP macht Sie mit den wichtigsten Punkten aus dem BMF-Schreiben vertraut und liefert Ihnen die Antworten auf Fragen aus der Anwendungspraxis. |

    Die lohnsteuerlichen Grundsätze

    Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu Mahlzeiten (z. B. durch Ausgabe einer Essensmarke), ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Wert des Zuschusses, sondern der amtliche Sachbezugswert der Mahlzeit dem Arbeitslohn zuzurechnen (R 8.1 Abs. 7 LStR). Die amtlichen Sachbezugswerte betragen im Jahr 2019 für ein Frühstück 1,77 Euro und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 3,30 Euro.

     

    Um den günstigen Sachbezugswert ansetzen zu können, müssen nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR fünf Voraussetzungen erfüllt sein (BMF, Schreiben vom 18.01.2019, Az. IV C 5 R‒ S 2334/08/10006-01, Abruf-Nr. 206696):

     

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