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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Leasing von Fahrrädern und E-Bikes: Neues zur lohnsteuerlichen Behandlung

    | Immer mehr Unternehmen leasen Fahrräder und E-Bikes, um sie Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat jetzt die lohnsteuerlichen Details bekanntgegeben. |

     

    Ermittlung des geldwerten Vorteils

    Resultiert die Überlassung aus dem Arbeitsvertrag (Barlohnumwandlung), kann die 44-Euro-Freigrenze in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (Sachbezug) nicht angewendet werden. Der geldwerte Vorteil wird wie folgt ermittelt (BayLfSt, Verfügung vom 22.05.2017, Az. S 2234.2.1-122/2 St32, Abruf-Nr. 194237):

     

    • Geleaste Fahrräder/E-Bikes und die Lohnsteuer

    Verkehrsmittel

    Bewertung des Arbeitslohns

    • Fahrrad
    • Elektrofahrrad (verkehrsrechtlich: Fahrrad)
    • Grundsatz: Bewertung mit ein Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inkl. USt (gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 2 S. 10 EStG)
    • Sonderfall: Nutzungsüberlassung an fremde Dritte gehört zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z. B. Fahrradverleihfirmen): Bewertung mit 96 Prozent des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt ./. 1.080-Euro-Rabatt-Freibetrags (gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 3 EStG

    Elektrofahrrad (verkehrsrechtlich: Kfz)

    • Bewertung wie bei Kfz: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode; Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung müssen zusätzlich angesetzt werden (gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 2 S. 2-5 EStG)
      

    Karrierechancen

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