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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Auslandsentsendung: Vom Arbeitgeber getragene Steuerberatungskosten sind kein Arbeitslohn

    | Übernimmt ein Arbeitgeber bei einer Auslandesentsendung mit Nettolohnvereinbarung die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers, kann das im eigenbetrieblichen Interesse geschehen; es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Dieser Auffassung ist zumindest das FG Rheinland-Pfalz. Entscheidend für diese Beurteilung war der Wortlaut der Entsenderichtlinie des Unternehmens. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

     

    Der lohnsteuerrechtliche Hintergrund

    Lohnsteuerprüfer interessieren sich bei Auslandsentsendungen gegen Nettolohnvereinbarung besonders für die Entsenderichtlinie. Sieht diese vor, dass der Arbeitgeber Steuerberatungskosten des Mitarbeiters übernimmt, die steuerliche Folgen seiner Auslandsentsendung betreffen, unterstellen die Prüfer Arbeitslohn. Das FG Rheinland-Pfalz ist dem entgegengetreten.

     

    Übernahme der Kosten kann im Interesse des Unternehmens sein

    Dass der Arbeitgeber die Kosten trägt, kann in seinem betrieblichen Interesse sein. Nämlich dann, wenn die Entsenderichtlinie Folgendes vorsieht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2016, Az. 1 K 1605/14, Abruf-Nr. 195563):

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