Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Konjunkturpaket

    Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Steueränderungen mit Praxisrelevanz

    von Rechtsanwalt Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de

    | Neben der vorübergehenden Reduzierung der Umsatzsteuersätze und dem höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende enthält das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eine Vielzahl weiterer Steueränderungen. SSP fasst die Wichtigsten für Sie zusammen. |

    Der Kinderbonus von 300 Euro

    Für jedes Kind, für das im Jahr 2020 zumindest in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus von einmalig 300 Euro gezahlt. Die Auszahlung erfolgt in mehreren Raten. Es handelt sich um eine einmalige Erhöhung des Kindergelds. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers dient die Maßnahme nicht unmittelbar der Förderung von Kindern, sondern schafft einen Investitionsanreiz zur Konjunkturbelebung.

     

    Die Zahlung wird ‒ wie laufendes Kindergeld ‒ bei der Günstigerprüfung von Kindergeld und Kinderfreibetrag berücksichtigt. Das führt dazu, dass nur Eltern bis zu einem bestimmten Einkommen effektiv vom Kinderbonus profitieren. So endet der uneingeschränkte Vorteil z. B. für Ehepaare mit einem Kind bei einem Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) von ca. 68.000 Euro. Wer mehr verdient, muss einen immer größeren Teil des Kinderbonus gegen den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag aufrechnen. Ab einem Einkommen von ca. 86.000 Euro ist der wirtschaftliche Vorteil aus dem Kinderbonus dann komplett aufgebraucht. „Besserverdiener“ haben vom Kinderbonus also nichts.

     

    Dieser „Nicht-Vorteil“ kann vor allem in Fällen von Auslandskindern sogar zu einem echten Steuernachteil führen. Denn ob der Bonus tatsächlich ausgezahlt wird, spielt für die Finanzverwaltung bei der Günstigerprüfung keine Rolle. An der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung bestehen erhebliche Zweifel, die voraussichtlich durch den BFH geklärt werden; SSP berichtete (Ausgabe 2/2020, Seite 3 → Abruf-Nr. 46310394).

    Kaufanreize für E-Autos

    E-Autos werden schon seit längerer Zeit steuerlich an diversen Stellen begünstigt. So ist z. B. die Privatentnahme bei der Nutzung eines E-Autos gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Fahrzeug einen Listenpreis von maximal 40.000 Euro hat. Dieser Wert ist jetzt ‒ offiziell mit dem Argument der Nachfrageerhöhung ‒ auf 60.000 Euro angehoben worden. Da die Änderung aber bereits rückwirkend zum 01.01.2020 gilt, müssen den Gesetzgeber noch andere Motive geleitet haben.

     

    Flankiert wird die Maßnahme von einer „Innovationsprämie“, einem staatlichen Zuschuss von bis zu 6.000 Euro für die Neuanschaffung eines E-Autos. Zudem soll die Mehrwertsteuersenkung zu Preisvorteilen führen.

    Verbesserte Gewerbesteueranrechnung

    Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG wird verbessert. Bislang ist der Anrechnungshöchstbetrag im Wesentlichen begrenzt auf das Minimum aus gezahlter Gewerbesteuer und dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags. In Gemeinden bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent kam es so zu einer wirtschaftlichen Neutralität der Gewerbesteuer. Weil die Anrechnung auch zu einer Reduzierung des Solidaritätszuschlags führt, konnte sogar bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent steuerliche Neutralität eintreten.

     

    Der Faktor von 3,8 zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nun auf den Wert von vier. Davon profitieren ‒ außer Kapitalgesellschaften ‒ alle Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe in Gemeinden betreiben, die einen Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 400 Prozent haben; also vor allem in Großstädten und Nordrhein-Westfalen. Durch den Solidaritätszuschlag kann Gewerbesteuerneutralität jetzt bis zu einem Hebesatz von 422 Prozent eintreten. Nach dem teilweisen Entfall des Solidaritätszuschlags ab 2021 besteht in diesem Fällen dann Gewerbesteuerneutralität ‒ wie auch bisher weitgehend ‒ bei Hebesätzen bis einschl. 400 Prozent.

    Höherer Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Eine weitere Gesetzesänderung steht im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer. Der Freibetrag für Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG wird von 100.000 Euro auf 200.000 Euro verdoppelt. Das verspricht ‒ je nach Hinzurechnungsaufwand und Hebesatz ‒ Gewerbesteuerersparnisse von 1.750 Euro bis 4.500 Euro. Profitieren können wegen der (verbesserten) Gewerbesteueranrechnung weniger Einzelunternehmen als Kapitalgesellschaften.

    Investitionsabzugsbetrag 2017: Ein Jahr längere Frist

    Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG). Für in 2017 abgezogene Beträge stellt sich ggf. das Problem, dass infolge der sog. Corona-Krise nicht wie geplant im Jahr 2020 investiert werden kann. In der Folge wären die betreffenden Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen gemäß § 233a AO zu verzinsen.

     

    Um diese negativen Effekte zu vermeiden und die Liquidität der Unternehmen zu stärken, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch haben Sie, wenn Sie im Jahr 2020 investieren wollten, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 22 | ID 46647736

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents