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Redakteursvolontariat mit Vergütung von 2.725 Euro brutto ist keine Berufsausbildung
Es spricht für den Ausbildungscharakter eines Volontariats, wenn dafür ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt gezahlt wird. Im Umkehrschluss ist eine Vergütung, die einem normalen Arbeitsverhältnis entspricht, ein Indiz dafür, dass hier die Arbeitsleistung Vorrang hat. Das hat das FG Münster klargestellt.
Das FG hat das Volontariat in der Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit einer Universität nicht als Berufsausbildung angesehen. Den Eltern stand also kein Kindergeld zu. Entscheidend dafür war, dass das Kind
- für das Volontariat eine Vergütung von ca. 2.700 Euro pro Monat erhielt und
- 90 Prozent der Zeit in der Pressestelle der Uni verbrachte, wo es nach einer relativ kurzen Einarbeitung die gleiche Arbeit verrichtete wie zwei – in der Pressestelle festangestellte – Redakteure leistete. Diese Tätigkeit war also so „schwergewichtig“ , dass sie den Ausbildungsanteil und -zweck des Volontariats überlagerte (FG Münster, Urteil vom 29.05.2026, Az. 4 K 407/24 Kg, Abruf-Nr. 254912).
Quelle: ID 50901050