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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Pflegeeltern: Ab wann haben sie Anspruch auf Kindergeld?

    | Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben (z. B. die leiblichen Eltern), bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten (z. B. Pflegeeltern) auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das hat der BFH klargestellt. |

    Um diesen Fall ging es beim BFH

    Im konkreten Fall war das Kind nach seiner Geburt (26.11.2020) schon am 07.12.2020 zur Vollzeitpflege in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen worden. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern bestand (seit Geburt) nicht. Eine vorrangige Anspruchsberechtigung i. S. v. § 32 Abs. 2 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 EStG konnte daher zugunsten der leiblichen Eltern nicht entstehen.

     

    Am 09.12.2020 hatte das Jugendamt den Pflegeeltern eine „Vollmacht als Ergänzung zu § 1688 BGB erteilt. Mit Antrag vom 20.01.2021 beantragten die Pflegeeltern Kindergeld. In der „Erklärung für ein Pflegekind“ gaben sie an, dass sich das Kind seit dem 07.12.2020 auf unbestimmte Zeit in ihrem Haushalt aufhalte, sie das Kind ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen versorgen und die leiblichen Eltern es nicht besuchten.

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