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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Mehraktige Berufsausbildung: Kein Anspruch auf Kindergeld bei nur nebenberuflichem Studium

    von Steuerberaterin/Landwirtschaftliche Buchstelle, Dipl.-Ing. agrar Beate Trinks, Eisenhüttenstadt

    | Nimmt ein Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium auf, können die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld haben. Nämlich dann, wenn das Studium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen ist. Daran fehlt es aber, wenn das Studium gegenüber einer parallel ausgeübten Berufstätigkeit in den Hintergrund tritt. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt. Damit Sie Ihren Gestaltungsspielraum kennen, fasst SSP die Abgrenzungskriterien Studium ‒ berufliche Tätigkeit zusammen. |

     

    FG Düsseldorf legt Vorgaben des BFH bei Bankbetriebsstudium aus

    Im Bereich der mehraktigen Ausbildung hatte der BFH in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung konkretisiert (z. B. BFH, Urteil vom 20.02.2019, Az. III R 42/18, Abruf-Nr. 209986). Diese Vorgaben hat das FG Düsseldorf jetzt in einem typischen Fall angewendet. Dort hatte ein volljähriges Kind seine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen und ein Studium zum Bankbetriebswirt aufgenommen. Während des Studiums hatte es eine Vollzeittätigkeit bei einer Sparkasse fortgesetzt, die es nach dem Berufsabschluss begonnen hatte. Das Finanzamt wollte den Eltern Kindergeld verwehren, weil es sich nicht (mehr) in Ausbildung befinde. Dagegen gingen diese vor Gericht.

     

    Studium war keine Ausbildung sondern Weiterbildung

    Das FG ermittelte den Sachverhalt wie folgt: Das Arbeitsverhältnis war unbefristet und umfasste 39 Wochenstunden. Eine ‒ begünstigte ‒ Teilzeittätigkeit nach den Vorgaben des BFH hätte maximal 26 Stunden betragen dürfen. Demgegenüber war das Studium berufsbegleitend ausgestaltet. Selbst wenn man nennenswerte Zeiten für Vor- und Nachbereitungen einbezog, überwogen die Zeitanteile der Berufstätigkeit. Dieses Übergewicht wurde dadurch verstärkt, dass das Kind gerade seine (Berufs-)Ausbildung zur Grundlage der Erwerbstätigkeit gemacht hatte. Damit hatte es seine berufliche Qualifikation am Markt verwertet. Auch wenn sich das Durchlaufen des Studiengangs als für die weitere Entwicklung nützlich oder sogar erforderlich darstellt, ändert es nichts daran, dass die Ausbildungsmaßnahmen dazu dienten, sich in einem bereits aufgenommenen Beruf weiterzubilden (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2019, Az. 15 K 1700/19 Kg, Abruf-Nr. 213351).

     

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