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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    BFH: Ist Vollzeitjob parallel zur Weiterbildung als „mehraktige Berufsausbildung“ anzusehen?

    | Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlangt haben, haben Sie nur dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung ist und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufsausbildung). Keinen Anspruch haben Sie deshalb mehr, wenn Ihr Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Die Gretchenfrage: Wann liegt eine „mehraktige Ausbildung“ vor?

    Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium gelten als abgeschlossen, wenn sie Ihr Kind befähigen, einen Beruf auszuüben. Ist das der Fall, und startet das Kind eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium, steht Ihnen Kindergeld nur noch zu, wenn Ihr Kind während der Zeit nicht arbeitet. Eine Ausnahme von der Regel ist die mehraktige Erstausbildung: Ist objektiv erkennbar, dass Ihr Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann eine weiterführende Ausbildung Teil der Erstausbildung sein (BZSt, Dienstanweisung zum Kindergeld, Stand 2018, A 20.2.4 Abs. 2, Abruf-Nr. 205509).

     

    BFH klärt nicht begünstigte ‒ berufsbegleitende ‒ Weiterbildung

    Genau darum ging es auch beim BFH. Das Kind hatte im September 2015 ein Duales Studium mit dem Bachelor of Arts beendet. Schon im August 2015 hatte es mit dem Ausbildungsbetrieb einen Vertrag über ein Vollzeitarbeitsverhältnis ab Oktober 2015 geschlossen. Im September 2015 begann es parallel ein fünfsemestriges Masterstudium Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise samstags statt. Die Familienkasse wollte ab Oktober 2015 kein Kindergeld mehr zahlen. Begründung: Mit dem Bachelor of Arts war die Erstausbildung abgeschlossen. Das Masterstudium sei kein Teil einer einheitlichen Erstausbildung mehr. Kindergeld gebe es deshalb nicht mehr, weil der Umfang der Erwerbstätigkeit zu groß sei.

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