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  • 01.08.2026 · Nachricht · Kindergeld

    BFH: Dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

    Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Das hat der BFH entschieden. Eltern können deshalb auch für Kinder, die die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert haben, weiter Anspruch auf Kindergeld haben.