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  • · Nachricht · Kinderfreibetrag

    Verhandlung vor dem FG Niedersachsen vom 21.04. auf 05.05. verschoben: Sind die Kinderfreibeträge zu niedrig?

    Das FG Niedersachsen verhandelt nicht am 21.04.2026, sondern erst am 05.05. um 14:00 Uhr im Sitzungssaal 20 darüber, ob die seit Jahren geltenden Kinderfreibeträge im Einkommensteuerrecht tatsächlich das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum von Kindern abdecken – oder ob sie, wie es der 7. Senat des Gerichts bereits für das Jahr 2014 festgestellt hat, zu niedrig bemessen und damit verfassungswidrig sind. Darüber hat die Klägerin, Steuerberaterin Reina Becker, die SSP-Redaktion informiert.  

    Hintergrund — Einkommensteuerbescheide für Eltern ergehen schon seit dem Jahr 2000 nur noch vorläufig. Der Grund ist, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Höhe der Kinderfreibeträge den Anforderungen des Grundgesetzes genügt. Die Vorläufigkeitsvermerke sorgen dafür, dass Millionen Steuerbescheide offenbleiben, bis eine endgültige Klärung erfolgt. Bereits 2016 hatte das FG Niedersachsen die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG vorgelegt. Die Karlsruher Richter erklärten die Vorlage jedoch für unzulässig, da die Begründung nicht den strengen Anforderungen entsprach. Nun muss ein neu besetzter Senat prüfen, ob die verfassungsrechtlichen Zweifel weiterhin Bestand haben und ob eine erneute, fundiertere Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angezeigt ist.

     

    Die Brisanz des Verfahrens liegt auf der Hand: Sollte das Gericht eine erneute Vorlage für erforderlich halten, könnte das BVerfG die Maßstäbe für die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern neu definieren. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf Millionen von Familien und zahlreiche noch offene Steuerbescheide. Bleibt es hingegen bei der bisherigen Rechtslage, würde die aktuelle Praxis bestätigt. Die Entscheidung des Senats wird mit großer Spannung erwartet. Sie berührt zentrale Fragen der Steuergerechtigkeit, Familienförderung und Verfassungsmäßigkeit staatlicher Leistungen. SSP bleibt am Ball.

    Quelle: ID 50819632