· Fachbeitrag · Kindbedingte Steuervergünstigungen
Eltern des Ex betreuen Kind: Kann er Übertragung des BEA-Freibetrags verhindern?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Bei getrennt lebenden Eltern kann die Übertragung des Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in § 32 Abs. 6 EStG auf einen Elternteil zu einer zusätzlichen Steuerersparnis führen; es sei denn der andere Elternteil hat der Übertragung widersprochen. Zum Widerspruchsthema hat der BFH jetzt klargestellt: Betreut nicht ein Elternteil selbst, sondern dessen Eltern das Kind, kann er der Übertragung nicht widersprechen. SSP zeigt, worauf es ankommt und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
BEA-Freibetrag vs. Kindergeld – Sie profitieren nur einmal
Der BEA-Freibetrag soll die Mehrbelastung abmildern, die Ihnen durch die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Ihrer Kinder entsteht. Für jedes bei Ihnen steuerlich zu berücksichtigende Kind steht Ihnen ein BEA-Freibetrag von 1.464 Euro zu (§ 32 Abs. 6 EStG). Hinzu kommt der Kinderfreibetrag von aktuell 3.414 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Freibeträge, sodass pro Kind insgesamt 9.756 Euro zu berücksichtigen sind.
Beide Freibeträge werden zwar zur Berechnung von Kirchensteuer und Soli´in Abzug gebracht (§ 51a Abs. 2 EStG). Für die Ermittlung der Einkommensteuer führt das Finanzamt aber eine Günstigerprüfung durch (§ 31 EStG). Hintergrund ist, dass Sie für jedes Kind auch einen Anspruch auf Kindergeld von 3.108 Euro jährlich haben, Sie aber nicht von beiden Förderungen profitieren sollen.
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