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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    FG Niedersachsen: Fahrtenbuch kann trotz kleinerer Mängel ordnungsgemäß sein

    | Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (wie z. B. Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Differenzen bei Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Routenplaner) führen nicht dazu, dass das Fahrtenbuch verworfen und die Ein-Prozent-Regelung angewandt wird. Die Angaben müssen plausibel und mit einer hinreichenden Gewähr vollständig und richtig sein. Es muss möglich sein, mit dem Fahrtenbuch den zu versteuernden Privatanteil an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens zu ermitteln. Dies entschied das FG Niedersachsen. |

    Großer Unterschied Fahrtenbuch und „Ein-Prozent-Regelung“

    Im konkreten Fall ging es um eine Menge (Steuer-)Geld. Laut den vorgelegten Fahrtenbüchern ergab sich nämlich ein ganz geringer Anteil an Privatfahrten in Höhe von 5,28 Prozent (2014), 4 Prozent (2015) bzw. 6 Prozent (2016). Die Verwerfung der Fahrtenbücher (und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung) wäre dem Steuerzahler deshalb teuer zu stehen gekommen. Wahrscheinlich auch deshalb war er vor Gericht gegangen.

    FG Niedersachsen gibt Klage statt

    Sein Engagement wurde belohnt. Das FG Niedersachsen gab der Klage statt. Es führte dazu u. a. folgende Argumente an (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2021, Az. 9 K 276/19, Abruf-Nr. 224711, rechtskräftig):

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