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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    Dienstwagen-Besteuerung: Listenpreis bleibt wohl unangetastet

    | Schlechte Nachricht für Arbeitnehmer und Unternehmer, die ein betriebliches Kfz privat nutzen und dafür einen geldwerten Vorteil versteuern müssen: An der Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung wird wohl nicht gerüttelt, es bleibt beim Listenpreis. |

     

    Das war das Ergebnis der mündlichen Verhandlung beim BFH. Der Steuerzahler fordert, dass vom Listenpreis ein Abschlag von rund 20 Prozent vorgenommen werden muss, weil in 99 Prozent aller Pkw-Verkäufe ein üppiger Rabatt auf die Listenpreise gewährt wird. Die vorsitzende Richterin signalisierte aber, dass sie die Ein-Prozent-Regelung für rechtmäßig hält. Schließlich könne ja alternativ ein Fahrtenbuch geführt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH wird das Verfahren mit dem Az. VI R 51/11 erst im Jahr 2013 endgültig entscheiden. Wer sicherstellen will, dass bei der Ermittlung seines geldwerten Vorteils die steuerlich günstigste Methode angewendet wird, kommt nicht umhin, ab Jahresanfang ein Fahrtenbuch zu führen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37347900

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