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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    § 35a EStG: Neue Musterprozesse zu Kosten der Müllabfuhr und eigenem Hausnotrufsystem

    | Beim BFH sind zwei neue Musterprozesse zum Abzug von Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG anhängig. Konkret geht es um Aufwendungen für die Nutzung eines Hausnotrufsystems in der eigenen Wohnung und die Frage, inwieweit Kosten der Müllabfuhr ein Fall für § 35a EStG sind. |

     

    Hausnotrufsystem in der eigenen Wohnung

    Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, hat die Rechtsprechung geklärt, dass die Kosten für ein Notrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG darstellen (BFH, Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 18/14, Abruf-Nr. 183315). Für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „betreuten Wohnens” galt das dagegen nicht (OFD NRW, Kurzinfo ESt 23/2016 vom 25.11.2016, Abruf-Nr. 191139). Das FG Sachsen (Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20, Abruf-Nr. 219489) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.06.2021, Az. 5 K 2380/19, Abruf-Nr. 223260) haben die Finanzverwaltung aber mittlerweile überstimmt.

     

    Wichtig | Die Finanzverwaltung will aber nicht klein beigeben. Sie hat in beiden Fällen Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 7/21 und VI R 14/21).

     

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