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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistung

    FG Niedersachsen erhöht Sparchancen für Altenheimbewohner

    | Wer in einem Alten- oder Pflegeheim lebt, kann nach Ansicht des FG Niedersachsen die Kosten, die einem der Heimträger zum Beispiel ftür die Vorhaltung einer altersgerechten Grundversorgung, für die Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung sowie für die 24 Stunden Notfallbereitschaft eines Pflegedienstes in Rechnung stellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) steuermindernd abziehen. Ob man daneben auch einen Behindertenpauschbetrag ( § 33b EStG ) geltend machen kann, muss jetzt der BFH entscheiden. |

     

    Das FG Niedersachsen entschied, dass es sich bei den oben genannten Aufwendungen um solche handelt, die sowohl unter den Tatbestand des § 35a Abs. 2 EStG als auch den des § 33b EStG fallen. Es ließ im Gegensatz zur Finanzverwaltung den Abzug nach § 35a EStG auch dann zu, wenn der Heimbewohner einen Pflegepauschbetrag in Anspruch nimmt. Das BMF schließt das nämlich aus (Schreiben vom 25.2.2010, Abruf-Nr. 100729). Das FG machte nur die Einschränkung, dass die nach § 35a EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen um den Pflegepauschbetrag nach § 33b EStG in Höhe von 720 Euro zu kürzen seien (Urteil vom 19.1.2012, Az. 10 K 338/11; Abruf-Nr. 121231).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Weil die Frage, inwieweit ein Behindertenpauschbetrag den Ansatz haushaltsnaher Dienstleistungen ausschließt, grundsätzliche Bedeutung hat, hat das FG die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren trägt das Az. VI R 12/12.
    • Das Thema „Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG“ ist komplex. Eine Sonderausgabe mit allen Steuerspar-Tipps finden Sie in “wiso.iww.de“ unter dem Reiter „Downloads“ in der Rubrik „Arbeitshilfen/Checklisten“ unter „Der Steuerabzug nach § 35a EStG“.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 3 | ID 33193390

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