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  • · Fachbeitrag · Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienste

    OFD NRW beantwortet Zweifelsfragen zur Steueranrechnung nach § 35a EStG

    | Trotz des ausführlichen BMF-Schreibens vom 09.11.2016 sind zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen längst nicht alle Fragen geklärt (siehe auch SSP 1/2017, Seite 8 ). Zu einigen hat nun die OFD Nordrhein-Westfalen Stellung bezogen. |

     

    Aufwendungen für Bereitschaftsdienste

    Sind Bereitschaftsdienste (z. B. Hausnotrufsystem) Nebenleistungen einer ansonsten nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigten Hauptleistung, winkt auch für diese Nebenleistung eine Steueranrechnung. Voraussetzung ist aber, dass diese Kosten innerhalb des betreuten Wohnens in einer Senioreneinrichtung anfallen. Mit anderen Worten: Eine Steueranrechnung scheidet aus, wenn Steuerzahler in ihrem Privathaushalt Zahlungen für ein Notrufsystem leisten (OFD NRW, Kurzinfo ESt 23/2016 vom 25.11.2016, Abruf-Nr. 191139).

     

    Öffentlich-rechtliche Straßenausbau- und -rückbaubeiträge

    Aufwendungen für Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind nicht nach § 35a EStG begünstigt. Dazu gehören nach Auffassung der OFD NRW vor allem „öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge“, „öffentlich-rechtliche Straßenausbau- und -rückbaubeiträge“ sowie „öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren“.

     

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