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  • · Fachbeitrag · Handwerkerleistungen

    Steueranrechnung nach § 35a EStG: Proaktiv gestalten und auf neue Entwicklungen reagieren

    | Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen ist ein Dauerbrenner in den Gerichtssälen und wird durch steuerzahlerfreundliche Urteile immer interessanter. Noch sind aber nicht alle interessanten Gestaltungsmöglichkeiten - z. B. die Autoreparatur — ausgeurteilt. SSP stellt Ihnen deshalb die neuesten Entwicklungen vor und erklärt, wie Sie bei der Steueranrechnung nach § 35a EStG alle Register ziehen. |

    Steueranrechnung für Autoreparatur beantragen

    Eine Frage, bei der das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, ist, ob Sie für eine Autoreparatur die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen können. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern lehnen eine Steueranrechnung für die Autoreparatur zwar noch ab. Wirklich schlüssig sind die Ablehnungsgründe aber nicht.

     

    Argumente des Finanzamts gegen eine Steueranrechnung

    Ihre Gegenargumente für eine Steueranrechnung

    Leistungen in der Werkstatt sind nicht begünstigt, weil sie nicht „im“ Haushalt entstanden sind.

    Auch für Handwerkerleistungen in der Werkstatt kann es eine Steueranrechnung geben, wenn ein Nutzungszusammenhang mit dem Haushalt besteht (hier Reparatur Haustüre - FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13, Abruf-Nr. 145568; SSP 11/2015, Seite 8 → Abruf-Nr. 43658799)

    Begünstigt sind nur Reparaturen an Gegenständen des Hausrats. Ein Pkw kann kein Hausrat sein.

    Ein Pkw kann sehr wohl auch zum Hausrat gerechnet werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006, Az. II-2 UF 97/06, Abruf-Nr. 186590; Aufsatz in „Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge“, Heft 5/2016 aus erbschaftsteuerlicher Sicht).

    Begünstigt ist nur Hausrat, der bei der Hausratsversicherung mitversichert werden kann.

    Diese Aussage ist weder im Gesetz noch im BMF-Schreiben zu § 35a EStG vom 10.1.2014 (Abruf-Nr. 140388) zu finden.

          

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