· Fachbeitrag · Handwerkerleistungen
§ 35a EStG: Darf der Lohnanteil einer Handwerkerrechnung geschätzt werden?
Weist eine Handwerkerrechnung Arbeits- und Materialkosten nicht getrennt aus, droht der Verlust der kompletten Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Doch ist die Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten tatsächlich zwingend vorgeschrieben? Oder dürfen Sie den begünstigten Arbeitskostenanteil auch schätzen? Mit dieser Frage muss sich aktuell der BFH befassen. SSP erläutert die Rechtslage, ordnet die bisherige Rechtsprechung ein und zeigt, worauf es bei der möglichen Schätzung ankommt.
Keine Rechnungsaufteilung: Steuerermäßigung verloren?
Handwerkerleistungen in Ihrem Privathaushalt sind steuerlich begünstigt. Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten einschl. der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben grundsätzlich außen vor.
In der Praxis entsteht ein Problem, wenn der Handwerker in seiner Rechnung zwar die ausgeführten Arbeiten und die jeweiligen Rechnungsbeträge aufführt, aber nicht zwischen Arbeitsleistung und Material unterscheidet. Sie können dann nicht unmittelbar aus der Rechnung entnehmen, welcher Anteil der Aufwendungen nach § 35a EStG begünstigt ist, sodass sich die Frage stellt, ob die Ihnen grundsätzlich zustehende Steuerermäßigung aus diesem Grund versagt wird.
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu eine klare Position. Nach Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (Az. IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, Abruf-Nr. 190166) muss sich der Anteil der Arbeitskosten anhand der Rechnungsangaben gesondert ermitteln lassen, wobei auch eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller zulässig ist. Eine Schätzung des Lohnanteils durch Sie selbst lässt das BMF dagegen nicht zu.
Wichtig — Lässt sich aus der Rechnung keine Aufteilung auf Lohn- und Materialkosten entnehmen, wird das Finanzamt die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die betroffene Rechnungsposition versagen.
So haben die Gerichte die Sache bisher beurteilt
Doch ist diese restriktive Handhabung der Finanzverwaltung zutreffend? § 35a Abs. 5 S. 2 EStG beschränkt die Steuerermäßigung zwar auf die reinen Arbeitskosten. Das Gesetz schreibt jedoch nicht wortwörtlich vor, dass diese zwingend gesondert in der Rechnung ausgewiesen sein müssen.
Es stellt sich daher die Frage, ob auch eine Schätzung des Lohnanteils durch den Rechnungsempfänger zulässig sein kann.
Der aktuelle Fall vor dem FG Thüringen
Wie praxisrelevant die Thematik ist, zeigt ein Fall, der dem FG Thüringen zur Entscheidung vorlag: Ein Ehepaar hatte dem Finanzamt eine Handwerkerrechnung über Reparaturarbeiten an Raffstores vorgelegt. Die Rechnung enthielt drei Positionen, nämlich
- die Reparatur der Raffstores einschl. Material: 279,88 Euro netto,
- die Demontage zum Reparieren: 40 Euro netto und die
- Montage: 76 Euro netto.
Das Finanzamt berücksichtigte nur die ausdrücklich ausgewiesenen Montage- und Demontagekosten nach § 35a Abs. 3 EStG. Den Betrag für die Reparatur einschl. Material ließ es dagegen unberücksichtigt.
Steuerzahler scheitert mit eigener Schätzung des Arbeitskostenanteils
Das Paar wollte nun den Arbeitskostenanteil dieser Position im Schätzungswege berücksichtigen lassen. Sie argumentierten, dass nur ein Band defekt gewesen sei und der Materialeinsatz deshalb gering ausfalle. Außerdem seien Reparaturversuche sowie das Testen und Justieren der Raffstores teilweise im Haushalt erfolgt. Sie machten daher 25 Prozent der nicht aufgeschlüsselten Rechnungsposition im Klageverfahren nach § 35a EStG geltend.
Das FG Thüringen entschied jedoch, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für diese Position nicht zu gewähren sei (FG Thüringen, Urteil vom 28.01.2026, Az. 3 K 328/25, Abruf-Nr. 256254). Zwar räumte das Gericht ein, dass § 35a EStG die Steuerermäßigung nicht ausdrücklich von einem gesonderten Ausweis der Arbeitskosten abhängig macht. Nach Auffassung des FG ist eine Schätzung jedoch nicht zulässig, weil
- 1. regelmäßig nur der Handwerker die tatsächlichen Materialkosten, die Stundenverrechnungssätze und die betriebliche Kalkulation kennt und
- 2. der Steuerzahler bereits bei der Beauftragung oder spätestens vor der Zahlung auf eine nachvollziehbare Rechnung hinwirken kann. Unterlässt er dies, geht die fehlende Nachweisbarkeit zu seinen Lasten.
Wichtig — Ob diese Ablehnung einer Schätzung einer Überprüfung durch den BFH standhält, bleibt abzuwarten. Die Steuerzahler haben nämlich Revision eingelegt. Der Musterprozess wird beim BFH unter dem Az. VIII R 11/26 geführt.
Was sagt die frühere Rechtsprechung zur Schätzung des Lohnanteils?
Der BFH hat sich bereits vor Jahren mit einer vergleichbaren Frage befasst, konkret mit den Kosten für einen Wasserhausanschluss. Das Finanzgericht – nicht der Kläger – hatte zuvor den Arbeitskostenanteil der Anschlussarbeiten auf 60 Prozent der Aufwendungen geschätzt. Der BFH hat diese Schätzung nicht beanstandet und die Steuerermäßigung gewährt (BFH, Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 56/12, Abruf-Nr. 141767).
Wichtig — Die Finanzverwaltung wendet dieses BFH-Urteil aber ausdrücklich nicht über den Einzelfall hinaus an (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 40).
Auch das FG Sachsen hat mit Urteil vom 12.11.2015 (Az. 8 K 194/15, Abruf-Nr. 189806) den Arbeitskostenanteil für die Herstellung einer Mischwasserleitung im Rahmen des Anschlusses eines Grundstücks an die zentrale Abwasserversorgung mangels gesonderten Rechnungsausweises auf 60 Prozent der Kosten geschätzt. Der BFH hob diese Entscheidung zwar mit Urteil vom 21.02.2018 (Az. VI R 18/16, Abruf-Nr. 201752) auf, allerdings aus anderen Gründen. Denn es fehlte an einem hinreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des Grundstückseigentümers.
Das FG Niedersachsen lehnte hingegen mit Urteil vom 20.11.2024 (Az. 9 K 263/21, Abruf-Nr. 256255) die anteilige Berücksichtigung von Handwerkerleistungen im Schätzungswege ab, auch weil sich aus der Rechnung und den übrigen Umständen des Streitfalls keine belastbaren Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung des Arbeitskostenanteils ergaben. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluss vom 07.08.2025 (Az. X B 13/25, Abruf-Nr. 249910) als unbegründet zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit einer Schätzung des Arbeitskostenanteils traf er dabei jedoch nicht. Daher lässt sich aus der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine höchstrichterliche Bestätigung eines allgemeinen Schätzungsverbots ableiten.
Gretchenfrage: Greifen die allgemeinen Schätzungsgrundsätze?
Ein wesentliches Argument für eine mögliche Schätzung ergibt sich aus den allgemeinen Regeln zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Nach § 162 Abs. 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit die Finanzbehörde sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Auch das Finanzgericht kann im Rahmen seiner Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung zu einer Schätzung gelangen.
Wichtig — Allerdings ist zwischen der Schätzung durch den Steuerpflichtigen selbst und der Schätzung durch die Finanzbehörde oder das FG zu unterscheiden. Die positive Entscheidung des BFH vom 20.03.2014 (Az. VI R 56/12, Abruf-Nr. 141767) betraf eine Schätzung durch das FG und belegt deshalb nicht ohne Weiteres, dass auch der Rechnungsempfänger den Lohnanteil eigenständig schätzen darf.
Für eine Schätzungsbefugnis spricht auch der Gesetzeswortlaut. § 35a Abs. 5 S. 2 EStG verlangt, dass die Steuerermäßigung nur für Arbeitskosten gewährt wird. Dass diese zwingend gesondert in der Rechnung ausgewiesen sein müssen, steht dort nicht ausdrücklich. Die Rechnung dient vielmehr dem Nachweis der tatsächlichen Leistungsbeziehung und der geltend gemachten Aufwendungen. Eine Schätzung könnte insbesondere dann sachgerecht sein, wenn belastbare Anhaltspunkte für den Arbeitskostenanteil vorliegen. Dazu können die konkrete Leistungsbeschreibung, nachvollziehbare Stundensätze, übliche Arbeitszeiten, Materialpreise oder Angaben zum Arbeitsablauf gehören.
Der aktuelle Leserfall: Sanierung einer Garagendecke
Die aufgeworfene Streitfrage betrifft nicht nur kleinere Reparaturen. Auch bei umfangreicheren Sanierungsarbeiten kann eine Rechnung einzelne Leistungen mit gesonderten Preisen aufführen, ohne zwischen Arbeits- und Materialkosten zu unterscheiden. Hiervon zeugt auch folgende Rechnung über die Sanierung einer Garagendecke im Haushalt eines SSP-Lesers. Die einzelnen Positionen lauten:
- Alte Gipskartondecke entfernen und entsorgen: 300 Euro netto
- Neue Decke mit OSB abhängen: 1.530 Euro netto
- Zwei neue LED-Lampen anbringen: 120 Euro netto
Eine weitere Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten enthält die Rechnung nicht. Auch hier stellt sich die Frage, welche Kosten begünstigt sind:
- Alte Decke entfernen und entsorgen: Die Arbeitsleistung für den Ausbau fällt unter § 35a EStG, die Entsorgungskosten grundsätzlich nicht.
- Neue Decke mit OSB abhängen: Die handwerkliche Montage ist begünstigt, nicht jedoch die OSB-Platten und sonstigen Baumaterialien.
- Zwei LED-Lampen anbringen: Handelt es sich um die reine Arbeitsleistung für die Montage, gilt in voller Höhe § 35a Abs. 3 EStG. Sind hingegen auch die Kosten der neuen Lampen in dieser Rechnungsposition enthalten, findet insoweit die Steuerermäßigung keine Anwendung.
Die Konsequenz für die Praxis
Die beiden durchaus praxisrelevanten Beispiele zeigen, dass eine genaue Aufteilung einzelner Rechnungspositionen in von § 35a Abs. 3 EStG begünstigte bzw. nicht begünstigte Aufwendungen oft nicht möglich ist. Viele Rechnungen weisen zwar aus, welche Arbeiten konkret abgerechnet wurden und welche Beträge dafür angefallen sind. Sie lassen aber offen, wie sich diese Beträge auf begünstigte Arbeitskosten und nicht begünstigte Materialkosten verteilen.
Da beides keine Einzelfälle sind, wäre eine von Finanzverwaltung und Rechtsprechung akzeptierte Schätzung zu begrüßen. Diese Schätzung müsste sich jedoch an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientieren. Denn ein einheitlicher Prozentsatz für sämtliche Positionen wäre problematisch, weil die Lohnanteile je nach Art und Umfang der Leistung unterschiedlich ausfallen können. Eine sich an dem Einzelfall orientierende Schätzung birgt jedoch das Risiko, dass die Schätzung in der Praxis sehr streitanfällig wäre.
PRAXISTIPP — Wenn Sie eine nicht aufgeschlüsselte Handwerkerrechnung erhalten, sollten Sie den Handwerker um eine Aufteilung der einzelnen Positionen in Material- und Lohnkosten bitten. Diese Aufteilung kann auch durch prozentuale Angaben erfolgen. Nimmt der Handwerker keine Aufteilung vor, können Sie den Arbeitskostenanteil zwar selbst schätzen; die Finanzverwaltung wird diese Schätzung jedoch typischerweise nicht anerkennen. Sie können dann Einspruch einlegen und auf das anhängige BFH-Verfahren, Az. VIII R 11/26, verweisen, sodass ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO in Betracht kommt. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Handwerkerbonus in § 35a EStG soll 2027 sinken – so holen Sie 2026 noch alles raus“, SSP 10/2026, Seite 4 → Abruf-Nr. 50955176