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  • · Fachbeitrag · Handwerkerleistung

    Kosten fürs Beziehen von Polstermöbeln: FG versagt Steueranrechnung nach § 35a EStG

    | Werden Polstermöbel in der nahe gelegenen Werkstatt eines Handwerkers bezogen, ist das Kriterium „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ nicht erfüllt. Die Kosten sind nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |

    Der konkrete Fall

    Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar einen Raumausstatter beauftragt, ihre Sitzgruppe (2 Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt (Entfernung zur Wohnung rund vier Kilometer) neu. Für die Kosten von rund 2.600 Euro beantragte das Ehepaar die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab. Also ging es vor Gericht.

    FG: Kriterium „im Haushalt“ bei Werkstattarbeit nicht erfüllt

    Das FG Rheinland-Pfalz teilt die Auffassung des Finanzamts. Eine Handwerkerleistung wird nur dann „im“ Haushalt erbracht, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet wird. Der Haushalt endet zwar nicht an der Grundstücksgrenze. Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehlt es hieran. Daran ändert auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung handelt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16, Abruf-Nr. 187687).

      

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