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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Sterbegeldversicherung: Beerdigungskosten als Erbfallkosten?

    | Beerdigungskosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn der Erblasser den Versicherungsanspruch zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat Dies hat das FG Münster in zwei Verfahren entschieden. |

     

    Im konkreten Fall waren zwei Geschwister gemeinsam Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante. Einen Teil der Beerdigungskosten (nämlich einen Teilbetrag von 6.800 Euro) konnten die Erben aus einer Sterbegeldversicherung zahlen, die ihre Tante abgeschlossen und den Anspruch ans Bestattungsunternehmen abgetreten hatte. Den Rest trugen die Geschwister. Das Finanzamt bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung bei den Erbschaftsteuerveranlagungen in den steuerpflichtigen Erwerb ein und zog für Erbfallschulden den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ab. Die Erben machten demgegenüber höhere Erbfallkosten von ca. 15.000 Euro geltend. Dabei rechneten sie den von der Versicherung übernommenen Betrag in die Erbfallschulden ein. Damit hatten sie vor dem FG Münster keinen Erfolg. Von den geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von ca. 15.000 Euro seien die von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig, sodass die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro nicht überschritten sei (FG Münster, Urteile vom 19.08.2021, Az. 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb, Abruf-Nr. 224706 und 224707).

     

    Wichtig | Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen. Ob die Geschwister sie einlegen, war bis Redaktionsschluss nicht bekannt.

    Quelle: ID 47640706

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