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  • 19.04.2018 · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Kleinliches Urteil zur Steuerfreiheit von Familieneigenheimen

    Der Wert eines Familieneigenheims bleibt bei der Erbschaftsteuer außen vor, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner als Erbe die Immobilie selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG). Diese Steuerfreiheit gilt nach Auffassung des BFH aber nicht (mehr), wenn zum Familieneigenheim im Todeszeitpunkt nur eine Auflassungsvormerkung existiert.