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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Erbschaftsteuerreform: Was gilt für Übertragungen ab 1. Juli?

    | Der Bundesrat hat am 8. Juli beschlossen, dass sich der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer befassen und es grundlegend überarbeiten soll. Damit kann der Gesetzgeber die Forderung des BVerfG, das Gesetz bis zum 30. Juni neu zu regeln, nicht in die Tat umsetzen. Betriebsvermögen, das nach dem 1. Juli 2016 vererbt oder verschenkt wird, wird trotzdem vorläufig nach den (geltenden) Verschonungsregeln besteuert, die das BVerfG als verfassungswidrig erachtet hat. |

     

    PRAXISHINWEIS | Noch haben Unternehmer also die Möglichkeit, ihren Betrieb auf die nächste Generation zu übertragen und dem Übernehmer die günstigen Verschonungsregeln zu verschaffen. Die Finanzverwaltung hat nämlich mitgeteilt, dass das bisherige Recht in vollem Umfang weiter anwendbar bleibt (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 21.6.2016). Das gilt auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.Juni 2016 entsteht. Wie lange dieser Zustand aber anhält, ist ungewiss. Das BVerfG hat schon signalisiert, dass seine Geduld am Ende ist. Hat der Gesetzgeber nicht bis Ende September Nägel mit Köpfen gemacht, könnte das BVerfG selbst Hand anlegen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 3 | ID 44146478

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