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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Werbungskosten von Übungsleitern: Neues von der Steuerfront

    | Kann ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Geld im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen? Mit dieser Frage muss sich demnächst der BFH befassen. |

     

    So sieht es die Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG unmittelbar zusammenhängen, nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag (2.400 Euro) übersteigen (R 3.26 Abs. 9 LStR).

     

    Neue Rechtsprechung ist vor dem BFH gelandet

    Dem können Sie die neue Rechtsprechung und zwei Musterprozesse vor dem BFH entgegenhalten.

     

    • Sowohl Einnahmen als auch Ausgaben liegen unter dem Freibetrag: Für diesen Fall hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass der so entstehende Verlust geltend gemacht werden kann (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.6.2015, Az. 3 K 368/14). Gegen dieses Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. VIII B 73/15). In vergleichbaren Fällen sollten Sie daher Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

     

    • Beispiel

    Sie trainieren die U 19 des SV Mühlhausen. Weil der Verein wenig Geld hat, geben Sie sich mit einer pauschalen Vergütung von 500 Euro pro Jahr im Rahmen der Übungsleiterpauschale zufrieden. Insgesamt haben Sie im Jahr 2015 also Einkünfte von 500 Euro erzielt (steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG). Den Einnahmen standen 2015 Aufwendungen (Fahrtkosten, Fachliteratur, Reinigung, Sportkleidung, Aufwendungen für Verlängerung Trainerlizenz beim entsprechenden Verband) in Höhe von 1.200 Euro gegenüber. Den Verlust in Höhe von 700 Euro können Sie in der Steuererklärung 2015 geltend machen.

     
    • Einnahmen liegen unter, Ausgaben über dem Freibetrag: Hier liegt eine Entscheidung des FG Thüringen vor, die einen Verlustabzug bestätigt (FG Thüringen, Urteil vom 30.9.2015, Az. 3 K 480/14). Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt. Das anhängige Verfahren trägt das Az. III R 23/15.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 16 | ID 43804924

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