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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Unfallversicherung: So mindern sie Ihre Steuern

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Unfallversicherungen umfassen meist betriebliche bzw. berufliche und private Unfälle. Deshalb stellt sich die Frage, in welchem Umfang Sie den Fiskus an den Versicherungsprämien beteiligen können. Zwei Abzugsmodalitäten kommen in Frage: Der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder nur als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. SSP zeigt, was aufgrund neuester Rechtsprechung möglich ist. |

    Der Sonderausgabenabzug

    Beiträge für Unfallversicherungen sind grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie zählen allerdings zu den lediglich beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben, sodass für diese zzgl. aller übrigen beschränkt abzugsfähigen Versicherungen die Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 EStG gelten (1.900 Euro bzw. für Steuerzahler, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren 2.800 Euro). Diese sind in der Praxis regelmäßig bereits ausgeschöpft bzw. werden durch Kranken- und Pflegeversicherungen bei weitem überschritten. Deshalb ergibt sich oft kein steuerlicher Vorteil.

     

    Allerdings liegen nur dann Sonderausgaben vor, wenn die Beiträge nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 EStG). Der Abzug dort ist vorrangig und führt regelmäßig zu einer weitaus höheren steuerlichen Entlastung.

      

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