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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Taxifahrer: Von Musterprozess beim BFH pro-fitieren und Privatnutzung günstigst versteuern

    | Alle Taxifahrer, die ein Taxi auch privat nutzen, sollten sich bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils auf einen Musterprozess beim BFH berufen. Der BFH muss darin klären, ob sich die Bemessungsgrundlage nach der besonderen - und steuerzahlergünstigen - Preisliste für Taxi und Mietwagen richtet oder nach der allgemeinen Preisempfehlung des Herstellers. SSP wappnet Sie für Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. |

     

    FG Düsseldorf richtet sich nach niedrigerem Listenpreis für Taxifahrer

    Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Bruttolistenpreis für ein Taxi nach der gültigen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung mit 48.100 Euro ermittelt. Diesen Fahrzeugpreis hatte die Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer bestimmt und dem Finanzamt mitgeteilt. Das führte zu einer Gewinnkorrektur für Privatfahrten von 5.772 Euro pro Jahr (48.100 Euro x 1 % = 481 Euro x 12 Monate).

     

    Der Unternehmer bestand aber darauf, dass das Finanzamt nur einen Bruttolistenpreis von 37.500 Euro berücksichtigt. Dieser ergab sich aus einer Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler Benz AG. Das FG Düsseldorf gab der Klage überraschend statt und setzte den Privatanteil nur mit 4.500 Euro (37.500 Euro x 1 % = 375 Euro x 12 Monate) fest (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 14 K 2436/14 E, G, U, Abruf-Nr. 189365).

     

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