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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Stille Beteiligung am Betrieb des Arbeitgebers: Welcher Einkunftsart sind Einkünfte zuzuordnen?

    | Leistungsträger an sich zu binden, ist in Zeiten des Fachkräftemangels das Gebot der Stunde. Eine Möglichkeit ist, den Mitarbeiter still am Unternehmen zu beteiligen. In dem Fall stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter Einnahmen aus der Beteiligung bei den Kapitaleinkünften (und damit nur mit dem Abgeltungsteuersatz) oder bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit (volle Progression) versteuern muss. Das FG Baden-Württemberg hat aktuell auf ersteres entschieden. Weil das der Finanzverwaltung missfallen hat, hat sie Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. |

    Der steuerrechtliche Hintergrund

    Bestehen zwischen dem Inhaber eines Unternehmens und dem stillen Gesellschafter noch andere Rechtsverhältnisse, ist für die Einkünftezurechnung jeweils anhand des Veranlassungsprinzips zu prüfen, auf welchem Rechtsverhältnis ein Vorteil beruht. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und dadurch die andere Einkunftsart verdrängt.

    Der Fall vor dem FG Baden-Württemberg

    Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber (GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung“ geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten ‒ besonders wichtigen ‒ Mitarbeitern an. Das FG hatte sich im Kern mit zwei Fragen zu befassen.

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