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Steuerbefreiung für Sportprämien: Gesetzgeber erweitert Kreis der Organisationen
Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für Sportprämienzahlungen in § 3 Nr. 73 EStG mit Wirkung zum 01.01.2026 erweitert: Neben der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind jetzt auch gemeinnützige Organisationen der Länder aufgeführt, die hinsichtlich Förderzweck und Organisation mit der Sporthilfe vergleichbar sind (z. B. Landesstiftungen zur Sportförderung). Ebenso steuerfrei sind Prämienzahlungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder.
Weiterführender Hinweis
- Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/197/VO.html
Quelle: ID 50888850