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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kurzarbeitergeld: Zwingend Steuernachzahlung oder winkt doch eine Steuererstattung?

    von Dipl.-Vw. Günter Göbel, Würzburg

    | Rd. zehn Mio. Menschen waren im Jahr 2020 in Kurzarbeit und haben Kurzarbeitergeld bezogen. Die meisten von ihnen müssen für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abgeben. Die gängige Meinung lautet, dass das böse enden wird, weil Steuernachzahlungen drohen. SSP zeigt Ihnen anhand mehrerer Beispielsfälle, dass dem aber nicht so ist. |  

    Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld

    Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verkürzung der normalen betriebsüblichen Arbeitszeit. Im Extremfall kann sie zur kompletten Freistellung von der Arbeitsleistung führen („Kurzarbeit Null“). Das fehlende Erwerbseinkommen wird anteilig durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Es beträgt normalerweise 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgelts. In der Corona-Krise ist das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent angehoben worden. Der jeweils um sieben Prozentpunkte höhere Satz gilt, wenn bei Ihnen Kinder zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber kann den Satz aufstocken. Kurzarbeitergeld kann ohne Unterbrechungen für maximal zwölf Monate bzw. infolge der Corona-Krise für 24 Monate gezahlt werden.

    Das Kurzarbeitergeld und die Steuererklärung 2020

    Haben Sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen, sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Sie müssen das Kurzarbeitergeld in der Anlage N in der Zeile 28 eintragen. Es wird zwar nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei ausgezahlt und unterliegt auch nicht den Abzügen der Sozialversicherungen. Allerdings wird es im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG berücksichtigt. Das Kurzarbeitergeld erhöht also den Steuersatz, mit dem Ihr reguläres Erwerbseinkommen versteuert wird. Deshalb wird oft behauptet, dass Kurzarbeitergeld zu einer Steuernachzahlung führt.

      

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