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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    KfW erlässt Darlehen nach erfolgreicher Fortbildung: Erlassbetrag ist als Arbeitslohn zu versteuern

    | Nehmen Sie ein KfW-Darlehen auf, um damit eine Fortbildungsmaßnahme zu finanzieren, können Sie die Zinsen als Werbungskosten absetzen. Aber was gilt, wenn Sie von der KfW einen Teil des Darlehens erlassen bekommen? Die Frage hat der BFH nun ‒ nicht gerade steuerzahlerfreundlich ‒ beantwortet: Der Erlassbetrag ist Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und entsprechend zu versteuern. |

     

    Im konkreten Fall hatte eine Steuerzahlerin an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall bzw. Technischen Betriebswirtin IHK teilgenommen. Während der Fortbildung, die nicht auf Weisung des Arbeitgebers erfolgte, zahlte dieser weiterhin Arbeitslohn. Zur weiteren Finanzierung der Kosten gewährte die KfW der Steuerzahlerin ein Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG). Im Darlehensvertrag stand, dass 40 Prozent des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfungen bestanden werden. Gesagt, getan. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn der Steuerzahlerin im betreffenden Einkommensteuerbescheid um diesen Erlassbetrag. Dieses Vorgehen bestätigte der BFH nun ‒ entgegen der Erstinstanz ‒ mit seinem Urteil.

     

    Darin verweist er auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei dem gewährten teilweisen Erlass des KfW-Darlehens. Zum einen habe die Steuerzahlerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem AFBG gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Der Erlass hänge nämlich allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und eben nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Steuerzahlerin und Darlsnehmerin ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet (BFH, Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 9/21, Abruf-Nr. 239751).

    Quelle: ID 49915107

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