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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Entlastungen aus der Gas- und Wärmepreisbremse: Damit müssen Sie steuerlich rechnen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Es wird mal wieder im höchsten Maße kompliziert. Erst hat die Bundesregierung durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für umfangreiche Entlastungen gesorgt (z. B. Erstattung/Erlass des Gas-Dezemberabschlags). Jetzt soll der daraus resultierende Vorteil der Besteuerung unterworfen werden. Dazu wurden die neuen §§ 123 bis 126 EStG ins EStG aufgenommen, die sehr komplexe Berechnungen erforderlich machen. |

    Der Grundsatz der Besteuerung

    Eigentlich werden die neuen Vorschriften für die Besteuerung eines Großteils der gewährten Entlastungen überhaupt nicht benötigt. Können die durch das EWSG gewährten Entlastungen nämlich einer Einkunftsart zugeordnet werden, so bleibt es auch dabei. Die Entlastungen werden dort zum individuellen Steuersatz und sofort ab dem ersten Euro versteuert. Dieses Procedere geschieht auch ganz automatisch, da zum Teil einfach die ansonsten anfallenden Betriebsausgaben entfallen. Die Folge: Der Gewinn steigt.

     

    • Beispiel

    Unternehmer Ulf erzielt normalerweise einen Gewinn von 100.000 Euro. Im Jahr 2022 wurde jedoch infolge des EWSG der zu zahlende Gasabschlag in Höhe von 500 Euro nicht eingezogen und ihm dadurch eine Entlastung gewährt.

     

    Lösung: Durch den fehlenden Einzug der 500 Euro kann Ulf 500 Euro weniger Betriebsausgaben absetzen. Dadurch steigt sein erzielter Gewinn automatisch um 500 Euro auf 100.500 Euro. Dieser Betrag unterliegt der vollen Besteuerung. Freibeträge oder Milderungszonen sind nicht zu berücksichtigen.

          

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