· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Einführung eines Höchstbetrags für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland
Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland konnten bisher in unbeschränkter Höhe abgesetzt werden. Ab 2026 gilt das nicht mehr, denn es wurde ein Höchstbetrag eingeführt. SSP stellt die Neuerung vor und zeigt zugleich, in welchen Fällen der Höchstbetrag keine Anwendung findet.
Unterkunftskosten im Ausland bis 2025: Keine Abzugsbegrenzung
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) bzw. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG) abzugsfähig. Während bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland der Abzug auf 1.000 Euro pro Monat beschränkt wird, gab es eine solche Beschränkung für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland nicht.
Zwar vertrat das BMF die Auffassung, dass ein Abzug nur bis zur ortsüblichen Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Tätigkeitsort von bis zu 60 m² zulässig ist (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 112, Abruf-Nr. 219235). Dieser Auffassung hatte der BFH (Urteil vom 09.08.2023, Az. VI R 20/21, Abruf-Nr. 238243) aber eine Absage erteilt und festgestellt, dass im Einzelfall zu prüfen ist, welche Unterkunftskosten notwendig und abzugsfähig sind.
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