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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Die rückwirkende Erhöhung des Grund-freibetrags und die Umsetzung in der Praxis

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburgund Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Bestandteil des Steuerentlastungspakets sind auch die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Umgesetzt werden muss die Erhöhung von den Arbeitgebern. SSP zeigt, welche Steuerentlast-ungen konkret im Raum stehen und wie sie von Arbeitgebern über das Lohnsteuerabzugsverfahren umgesetzt werden. |

    So entlastend wirkt der neue Grundfreibetrag

    § 32a Abs. 1 EStG ist dahingehend geändert worden, dass der Grundfreibetrag des Jahres 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro steigt; er wird also um 363 Euro erhöht. Die Ersparnis fällt dabei ab einem zu versteuernden Einkommen von 10.347 Euro identisch aus, da die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs nicht „nach rechts“ verschoben und entsprechend erhöht wurden. Ergo ergeben sich durch die Anhebung folgende Steuerersparnisse:

     

    Einzelveranlagung
    Zusammenveranlagung

    z. v. E. von 25.000 Euro

    69 Euro

    138 Euro

    z. v. E. von 30.000 Euro

    69 Euro

    138 Euro

    z. v. E. von 35.000 Euro

    69 Euro

    138 Euro

     

     

    Wichtig | Der Höchstbetrag für als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) orientierte sich zuletzt immer an der Höhe des Grundfreibetrags. Dieser Höchstbetrag wurde allerdings nicht angehoben. Es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit auch hier eine entsprechende (rückwirkende) Erhöhung erfolgen wird.

    Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren

    Parallel mit dem Grundfreibetrag wurde auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht (von 1.000 Euro auf 1.200 Euro). In der Praxis stellt sich bei beiden Freibeträgen das Problem, dass der Arbeitgeber zumindest für die Monate Januar bis April (eventuell auch Mai und Juni) schon Lohnabrechnungen erstellt hat. In dieser konnten die erhöhten Freibeträge noch nicht berücksichtigt werden, Arbeitnehmer haben folglich zu hohe Abgaben gezahlt.

     

    In den ersten Monaten sind zu viel Steuern einbehalten worden

    Konkret wurden für jeden Arbeitnehmer monatlich 47 Euro (200 Euro + 363 Euro/zwölf Monate) zu Unrecht der Besteuerung unterworfen. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent hat jeder Arbeitnehmer für jeden Monat 17 Euro zu wenig ausbezahlt bekommen.

     

    Arbeitgeber kann prinzipiell aus zwei Optionen wählen

    Ob der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug zu korrigieren ist, richtet sich nach § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt auch bei einer rückwirkenden Gesetzesänderung. Entsprechend hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Wahl:

     

    • 1. Er kann den Lohnsteuerabzug korrigieren.
    • 2. Er verzichtet auf eine Korrektur.

     

    Während dem Arbeitnehmer im ersten Fall durch den Arbeitgeber die zu viel abgezogenen Beträge erstattet werden, müsste sich der Arbeitnehmer im zweiten Fall die zu viel einbehaltenen Steuern über seine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Das dauert aber ‒ mindestens bis zum Frühjahr 2023.

     

    PRAXISTIPP | Korrigiert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer abweichend davon selbst beim Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers die Änderung der Lohnsteueranmeldung und damit die Erstattung der zu viel bezahlten Steuern beantragen (§ 41c Abs. 3 EStG, R 41c.1 Abs. 5 LStR). Das geht allerdings nur solange, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 noch nicht an das Finanzamt übermittelt hat.

     

    Wann Arbeitgeber zur rückwirkenden Korrektur verpflichtet sind

    Der Arbeitgeber kann jedoch auch zu einer rückwirkenden Korrektur verpflichtet sein. Dies ist der Fall, wenn ihm eine Korrektur wirtschaftlich zuzumuten ist (§ 41c Abs. 1 S. 2 EStG). Wirtschaftlich zumutbar ist die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs immer dann, wenn er die Lohnabrechnung maschinell vornimmt und das Lohnabrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht und ermöglicht. Da das bei den meisten Softwareprogrammen der Fall ist, kann die Lohnsteuerkorrektur für die allermeisten Arbeitgeber als verpflichtend angesehen werden.

     

    Eine Ausnahme von der Verpflichtung gilt, wenn das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist. Wurde für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt, ist eine Korrektur nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG).

     

    PRAXISTIPP | Bei der rückwirkenden Änderung berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die vergangenen Monate neu oder führt eine Differenzberechnung durch. Dann erstattet er den Arbeitnehmern die zu viel einbehaltenen Steuern und gibt regelmäßig geänderte Lohnsteueranmeldungen ab (§ 164 AO). Es kann jedoch auch eine Erstattung der zu viel einbehaltenen Steuern im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 4 | ID 48361685

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