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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Betreuung verhaltensauffälliger Kinder: Pflegegeld ist steuerfrei

    von Rechtsanwalt Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de

    | Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in seinen Haushalt aufnimmt und Vollzeit betreut, muss die Entschädigung des Jugendhilfeträgers nicht versteuern. Beihilfen zur Erziehung sind nach § 3 Nr. 11 EStG von der Einkommensteuer befreit. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn es sich um ein verhaltensauffälliges Kind bzw. einen Jugendlichen handelt, für dessen intensive Betreuung ein hohes Pflegegeld gezahlt wird. |

     

    Der steuerliche Hintergrund

    § 3 Nr. 11 EStG ist eine der wenigen Steuerbefreiungen für Vollzeittätigkeiten ‒ und wird demzufolge von der Finanzverwaltung eher zurückhaltend gewährt. Beim BFH waren bzw. sind mehrere Fälle anhängig, ob die Befreiung in bestimmten Betreuungsmodellen gewährt werden darf, nämlich mit den Az. VIII R 27/18, VIII R 13/19 und VIII R 37/19.

     

    FG will Geld für Betreuung verhaltensauffälliger Kinder besteuern

    Der Fall mit dem Az. VIII R 27/18 ist nun positiv entschieden worden. Ein Erzieher hatte verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und sozialpädagogisch betreut. Er nahm immer nur eine Person bei sich auf. Für diese „Vollzeitbetreuung“ erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 Euro und 3.600 Euro. Finanzamt und FG meinten, der Erzieher habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht. Das Pflegegeld sei nicht wie bei einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII steuerfrei.

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