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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Arbeitszimmer: Vorsicht bei gemeinschaftlichem Eigentum (oder Miete)

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Gebäude stehen oft im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten oder Lebenspartnern bzw. die Mietverträge wurden gemeinschaftlich abgeschlossen. Nutzt nur ein Miteigentümer (oder Mieter) das Objekt oder einen Teil davon zu beruflichen Zwecken, kann der vollständige Werbungskostenabzug problematisch werden. SSP zeigt anhand unterschiedlicher Fallgestaltungen, welche Risiken drohen und wie Sie (nicht) handeln sollten. |

    BFH-Entscheidung als Ausgangspunkt des Steuerproblems

    Ausgangspunkt der Problematik ist eine BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2017 mit folgender Aussage: Nutzen Sie als Miteigentümer alleine eine Wohnung (oder einen Teil davon) zu beruflichen Zwecken (z. B. Arbeitszimmer), können Sie die grundstücksorientierten Kosten nur entsprechend Ihres Miteigentumsanteils geltend machen. Zumindest dann, wenn die Darlehen zum Erwerb des Objekts gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinschaftlichen Konto beglichen werden. Folglich sind in diesen Fällen die Kosten aufzuteilen (BFH, Urteil vom 06.12.2017, Az. VI R 41/15, Abruf-Nr. 200488). D. h. konkret:

     

    • Grundstücksorientierte Kosten wie Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung, Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten und Versicherungsprämien sind anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils zu berücksichtigen.
           

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