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Aktivrente für Selbstständige: Der Musterprozess wird irgendwann kommen
Den 2.000 Euro-Freibetrag gibt es bekanntlich nur für Rentner, die einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat jetzt in „Der Steuerzahler“ über einen Fall berichtet, in dem ein selbstständiger Rentner diese Benachteiligung vor Gericht überprüfen lassen wollte. Das Finanzamt kam dem zuvor. Gegessen ist die Sache damit aber wohl nicht. Denn auch ein fundierter Fachbeitrag in der „DStR“ könnte dafür sorgen, dass ein Selbstständiger die Verfassungsgemäßheit der Regelung in Kürze doch von einem Gericht überprüfen lassen werden wird.
Der steuerrechtliche Hintergrund
Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, dass Menschen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich tätig bleiben. Wer im Ruhestand weiterarbeitet, erhält bis zu 24.000 Euro seiner zusätzlichen Einkünfte steuerfrei. Das Gesetz hat für viele Steuerzahler einen Haken: Selbstständige Rentner sind von der Regelung ausgeschlossen.
Der BdSt-Fall: Steuerberater wollte Grundsatzfrage klären lassen
Ein Steuerberater aus Nordrhein-Westfalen, der im Rentenalter weiterhin freiberuflich tätig ist, wollte die neue Regelung gerichtlich überprüfen lassen. Er beantragte die Herabsetzung seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter Berücksichtigung des Freibetrags. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Der Betroffene verfolgte dabei – so der BdSt – ein höheres Ziel: Er wollte die grundsätzliche Frage klären lassen, ob die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.
Noch bevor das FG über die Angelegenheit entscheiden konnte, änderte das Finanzamt seinen Vorauszahlungsbescheid und setzte die Vorauszahlungen wie beantragt herab. Damit war der konkrete Streit erledigt und eine gerichtliche Entscheidung zur eigentlichen Grundsatzfrage kam nicht zustande.
Ungleichbehandlung von Selbstständigen verfassungswidrig?
Neben dem BdSt hatten auch andere Organisationen im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Staat alle Erwerbstätigen gleichbehandeln ollte, wenn er die Weiterarbeit im Alter fördern möchte. Diese Forderung erhebt in der DStR 33/26 auch Dr. Till Valentin Meickmann. Er kommt in seinem gut lesbaren Fachbeitrag zum Schluss, dass die Benachteiligung von Selbstständigen im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) nicht zu rechtfertigen und deshalb verfassungswidrig sei.
Weiterführende Hinweise
- Quelle: „Der Steuerzahler“, Ausgabe 7-8/2026, Seite 5
- Beitrag „Die Aktivrente – eine gleichheitswidrige Steuervergünstigung?“, DStR 33/26, Seite 1833 bis 1839