· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Aktivrente für Selbstständige: BdSt berichtet über konkreten „Anerkennungsfall“
Den 2.000 Euro-Freibetrag gibt es bekanntlich nur für Rentner, die einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat jetzt seiner Mitgliederzeitschrift „Der Steuerzahler“ über einen Fall berichtet, in dem ein selbstständiger Rentner die Benachteiligung von Freiberuflern vor Gericht überprüfen lassen wollte. Doch kurz vor einer möglichen Klärung änderte das Finanzamt seine Entscheidung.
Der steuerrechtliche Hintergrund
Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, dass Menschen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich tätig bleiben. Wer im Ruhestand weiterarbeitet, erhält bis zu 24.000 Euro seiner zusätzlichen Einkünfte steuerfrei. Das Gesetz hat für viele Steuerzahler einen Haken: Selbstständige Rentner sind von der Regelung ausgeschlossen.
Der BdSt-Fall: Steuerberater wollte Grundsatzfrage klären lassen
Ein Steuerberater aus Nordrhein-Westfalen, der im Rentenalter weiterhin freiberuflich tätig ist, wollte die neue Regelung gerichtlich überprüfen lassen. Er beantragte die Herabsetzung seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter Berücksichtigung des Freibetrags. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab,. Der Betroffene verfolgte dabei – so der BdSt – ein höheres Ziel: Er wollte die grundsätzliche Frage klären lassen, ob die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.
Kommt gerichtliche Klärung im Veranlagungsverfahren?
Noch bevor das Finanzgericht über die Angelegenheit entscheiden konnte, änderte das Finanzamt seinen Vorauszahlungsbescheid und setzte die Vorauszahlungen wie beantragt herab. Damit war der konkrete Streit erledigt und eine gerichtliche Entscheidung zur eigentlichen Grundsatzfrage kam nicht zustande. Wie der BdSt mitteilt, sei aber davon auszugehen, dass die Streitfrage im Einkommensteuerveranlagungsverfahren erneut auftauche. Erst dann könne das zu versteuernde Einkommen rechtskräftig gemindert werden.
Muss Ungleichbehandlung gerichtlich beendet werden?
Neben dem BdSt hatten auch andere Organisationen im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Aktivrente neue Abgrenzungsprobleme schafft. Wenn der Staat die Weiterarbeit im Alter fördern möchte, sollte er alle Erwerbstätigen gleichbehandeln – unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig tätig sind. Der BdSt hat in dem Beitrag angekündigt, dass er – unabhängig von dem geschilderten Fall – ein entsprechendes Musterverfahren vorbereite, um die Frage verfassungsgerichtlich klären zu lassen. SSP hält Sie auf dem Laufenden.
Weiterführende Hinweise
- Quelle: „Der Steuerzahler“, Ausgabe 7-8/2026, Seite 5
- Beitrag „Die neue Aktivrente: Worum geht es und wer profitiert im Detail?“, SSP 1/2026, Seite 11 - Abruf-Nr. 50659075