· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abgeltung von Urlaubstagen bei Kündigung: Normaler Lohn oder steuerbegünstigt?
Sind Abgeltungszahlungen für nicht genommenen Urlaub bei Kündigungen steuerbegünstigt? Handelt es sich um außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.
Der Fall vor dem FG Münster
In dem Fall, der dem FG Münster zur Entscheidung vorlag, standen einem Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben einer Abfindung auch noch ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkts noch zustehenden Erholungsurlaubs zu. Für beide Zahlungen begehrte er die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG.
Das Finanzamt hatte die Urlaubsabgeltung nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 EStG anerkannt. Mangels Schadens läge weder eine Entschädigung i. S. v. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden. Es ging vor Gericht.
So entschied das FG Münsters
Das FG Münster entschied zugunsten des Steuerzahlers. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar, die gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern seien (FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23 E, Abruf-Nr. 251701).
Dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar.
Was sagt der BFH?
Die Finanzverwaltung hat sich mit der Entscheidung nicht zufrieden gegeben. Sie hat Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren trägt das Az. VI R 23/25.
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